Andererseits hielt Dr. med. D._____ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. Juli 2021 fest, dass seit dem 16. Oktober 2019 und seit dem 11. Januar 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, vorausgesetzt, die Tätigkeit erfordere keinen Einsatz im Gleisbau und kein Heben und Tragen von Lasten über drei Kilogramm (VB 101 S. 2). Damit ist anzunehmen, dass sich die Einschätzung von Dr. med. D._____ auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezieht und nicht, wie von Dr. med. C._____ angenommen, auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben von Dr. med. D.___