4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ sei nicht nachvollziehbar. Der medizinische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt und die vorliegende Schmerzproblematik sei nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 16 ff., 24). Die Arbeitsfähigkeit sei entweder als zu 0 % oder 100 % eingeschätzt worden, obwohl vorliegend ein hochkomplexer Heilverlauf in den Akten dokumentiert werde. Ein solcher Heilungsverlauf ohne Teilarbeitsunfähigkeiten sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, zumal die Behandler die Arbeitsunfähigkeiten ganz anders einstufen würden.