und überdies im Rahmen der Bemessung der Invalidität bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen Tabellenlohnabzug vorgenommen (Beschwerde S. 17 ff.). 1.2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Juli 2021 hinaus Anspruch auf eine Rente hat.