Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 befristeten Rente damit, dass der Beschwerdeführer nach einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 25. Mai 2020 in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 12 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 142 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt