Vor dem Hintergrund der erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3.3. hiervor) und der von den MGSG-Gutachtern festgestellten zweijährigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. VB 340 S. 13) ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass mindestens ein Kriterium erfüllt ist und die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum fraglichen Unfall daher zu bejahen wäre, sofern und soweit dieser natürlich kausal für die psychische Beeinträchtigung ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der beklagten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis weitere Abklärungen vorzunehmen.