vergleichbarem Ausmass wie das Motorrad weggeschleudert wurde, denn das Ambulanzfahrzeug sowie die Notärzte stehen in den aktenkundigen Bildern neben dem Motorrad (VB 83 S. 15, 18). Entgegen der Beschwerdegegnerin, welche von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausging (vgl. VB 334 S. 25), liegt daher ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall vor (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3 und 6.4; 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3).