Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich daher gestützt auf die medizinischen Akten nicht abschliessend festlegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 10) lässt sich die Abweichung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MGSG-Gutachter von derjenigen des Kreisarztes med. pract. E._____ und des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ auch nicht einzig damit erklären, dass auch unfallfremde Leiden des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinbezogen worden wären, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf bereits vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2020 bestehende somatische Beschwerden des Beschwerdeführers entnehmen lassen.