Weiter bestehen hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit auch Abweichungen zwischen der orthopädischen Beurteilung des MGSG-Gutach- ters und derjenigen von Kreisarzt med. pract. E._____. Während der orthopädische MGSG-Gutachter davon ausging, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs nur noch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 340 S. 13), ging Kreisarzt med. pract. E._____ von keiner Einschränkung zeitlicher Natur aus (VB 305 S. 2).