Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die beide obere Extremität verbunden sind. Keine Tätigkeiten, bei welchen ein kraftvolles Zupacken erforderlich ist. Keine Körperferne und höchsten sehr leichte bis leichte Drehbewegungen beider Unterarme und Handgelenke. Keine Tätigkeiten unter schlechten Wetterverhältnissen, wie Kälte oder Nässe." Ansonsten bestünden aus unfallchirurgischer Sicht keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Zur Beurteilung der Belastbarkeit solle zusätzlich eine fachneurologische Beurteilung erfolgen (VB 305 S. 2).