In der Folge tätigte sie verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per 3. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 45 %) zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: