Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.338 / ms / sc Art. 40 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Urs Schaffhauser, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 73, 6003 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Luca Eigensatz, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a, 6005 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war als Kommissionierer/Stapler- fahrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juli 2020 wurde er auf seinem Motorrad von einem Lieferwagen angefahren, wobei er sich ein Polytrauma zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte darauf- hin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggelder). In der Folge tätigte sie verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Mit Verfü- gung vom 2. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer per 3. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf ei- ner Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung (In- tegritätseinbusse: 45 %) zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 17. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 sei aufzuheben- 2. Es sei dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von über 50% sowie eine Invalidenrente von mindestens 80% zuzusprechen. 3. Eventuell seien die Akten durch das Gericht mit zusätzlichen medizi- nischen Abklärungen (neutrales externes Gutachten) zu ergänzen. 4. Subeventuell sei die Sache an die Suva zur Vornahme weiterer Ab- klärungen zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht ein, zu welchem die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2023 Stellung nahm. 2.4. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sein Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Beschwerde vom 17. Au- gust 2023 präzisiere und als Gerichtsgutachter zu ernennen sei: -3- " Asim Versicherungsmedizin Universitätsspital Basel Prof.Dr.med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates (besonders Wirbelsäulenchirurgie) Petersgraben 4 4031 Basel". Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 334) zu Recht eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 20 % be- ruhende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von (bloss) 45 % zugesprochen hat. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Wird der Versicherte infolge des Un- falles zu mindestens 10 % invalid, so hat er nach Art. 18 Abs. 1 UVG An- spruch auf eine Invalidenrente. Erleidet er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integ- rität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3. Im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 334) stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von ihr veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rehaklinik C._____ (Bericht vom 9. Februar 2022; VB 190) und die Beur- teilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie (VB 256; 307), sowie ihres Kreisarztes med. pract. E._____, Facharzt für Chirurgie (VB 299; 305). 3.1. Im Bericht der Rehaklinik C._____ vom 9. Februar 2022 über die am 1. und 2. Februar 2022 durchgeführte EFL wurden beim Beschwerdeführer auf- grund des anlässlich des Unfallereignisses vom 28. Juli 2020 erlittenen Po- lytraumas als arbeitsrelevante Probleme eine reduzierte allgemeine Belast- barkeit, belastungsunabhängige Schmerzen im Bereich der Brustwirbel- säule (BWS), eine reduzierte Beweglichkeit der Wirbelsäule, eine redu- zierte Fähigkeit der Rumpfstabilisierung, eine stark reduzierte Handkoordi- nation und Handkraft beidseits, eine reduzierte Gangsicherheit sowie Prob- leme beim Hantieren von Lasten festgestellt (VB 190 S. 16 f.). Die ange- stammte Tätigkeit als Staplerfahrer/Kommissionierer sei nicht mehr zumut- bar. Eine sehr leichte Arbeit sei dagegen ganztags zumutbar. Ob im -4- Rahmen der zukünftigen Tätigkeit vermehrte Pausen erforderlich seien, könne im Rahmen der EFL nicht abschliessend beurteilt werden (VB 190 S. 17). 3.2. Mit Aktenbeurteilung vom 28. September 2022 führte Dr. med. D._____ aus, es würde eine "Funktionsverbesserung im Zusammenhang mit der Plexusschädigung distalbetonte Paresen bei Einschränkungen der Dau- menextension und nur noch leichte proximale Paresen im Bereich der axil- larisversorgten Muskulatur bei der Schulterabduktion links" bestehen. Hin- sichtlich der weder bilddiagnostisch, klinisch noch elektrophysiologisch be- stätigten medullären Schädigung seien die Angaben der Sensibilitätsmin- derung für alle Qualitäten inkonsistent. Abgestützt auf die EFL vom 9. Feb- ruar 2022 sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganztägige Arbeits- fähigkeit für eine leichte Tätigkeit zumutbar bei einem Rendement von 80 % (effektive Arbeitsfähigkeit 80 %) aufgrund vermehrter Pausen wegen ra- scher Ermüdbarkeit. Die funktionelle Leistungsfähigkeit umfasse leichte Ar- beiten, die wechselbelastend ausgeführt werden könnten, ohne vorgeneig- tes Sitzen, Sitzen nur mit Rückenlehne, ohne Zwangshaltungen, ohne Ge- hen auf unebenem Gelände, ohne repetitiven Handeinsatz beidseits und ohne Arbeiten, die eine uneingeschränkte Schutzsensibilität links erfordern würden (VB 256 S. 2 f.). 3.3. Im kreisärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2022 über die gleichentags durchgeführte orthopädisch-chirurgische Untersuchung stellte med. pract. E._____ folgende Diagnosen (VB 299 S. 12 f.): "Status nach Polytrauma vom 28.07.2020 mit/bei 1. Leichtes Schädelhirntrauma mit RQW rechts und Mittelgesichtstrauma mit Weichteilverletzung enoral Regio 33–46 nach entsprechender chi- rurgischer Versorgung am 28.10.2020 2. Status nach dorsolateraler Fraktur-Spondylodese BWK 4/BWK 10, dor- sale Anlage von Life Bone und autologen Knochen 30 cc, Dekompres- sion über Laminektomie BWK6 und BWK7, Inspektion des Spinalkanals, Ligatur der Nervenwurzel BWK6 links und Duranaht (Patch-Duracel) so- wie Vertebroplastie BWK8 am 28.07.2020 bei (…) 3. Status nach Einlage der Thoraxdrainage beidseits am 28.07.2020 und Entfernung der linksseitigen Thoraxdrainage am 04.08.2020 und der rechtsseitigen Thoraxdrainage am 08.08.2020 bei stumpfem Thoraxtra- uma mit Mantelpneumothorax beidseits, Lungenlateralisation postero- basal links, teilweise dislozierten Frakturen Costae 3–8 rechts und teil- weise dislozierte Frakturen Costae 4, 6 und 8 links. 4. Status nach Epigardentfernung und Spalthautdeckung Unterarm rechts (Entnahme Spalthaut ipsilateraler Oberschenkel) am 03.08.2020 bei (…) 5. Status nach stumpfem Abdominaltrauma mit Nierenkontusion bds. und im Verlauf paralytischem Ileus (konservativ behandelt) 6. Läsion im oberen Plexus brachialis C5/C6 links". -5- Mit ergänzender Beurteilung vom 4. Januar 2023 (VB 305) führte Kreisarzt med. pract. E._____ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde (vgl. VB 299 S. 10 ff.) aus, es sollte aktuell und künftig in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, ge- hend und stehend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Ar- beitsfähigkeit gegeben sein: "Keine repetitiven und höchstens leichte Tä- tigkeiten, die eine belastende Vor-, Rück- und Seitneigung des Oberkör- pers sowie auch keine repetitiven und auch höchstens leichte Oberkörper- rotationen erfordern. Keine repetitiven und höchstens leichte Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers. Kein Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von mittelschweren bis schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenbetrieb. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine Tätig- keiten, welche mit Vibrationen für den Rumpf verbunden sind. Höchstens mittelschwere Tätigkeiten im Sinne von Heben und Tragen von Lasten bis Lendenniveau. Höchstens leichte Tätigkeiten bis Schulterniveau und höchstens sehr leichte und keine repetitiven Überkopfarbeiten. Keine Tä- tigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die beide obere Extremität verbunden sind. Keine Tätigkeiten, bei welchen ein kraftvolles Zupacken erforderlich ist. Keine Körperferne und höchsten sehr leichte bis leichte Drehbewegungen beider Unterarme und Handgelenke. Keine Tätig- keiten unter schlechten Wetterverhältnissen, wie Kälte oder Nässe." An- sonsten bestünden aus unfallchirurgischer Sicht keine anderen Einschrän- kungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Zur Beurteilung der Belastbar- keit solle zusätzlich eine fachneurologische Beurteilung erfolgen (VB 305 S. 2). 3.4. Mit Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2023 nahm der Versicherungsmedi- ziner Dr. med. D._____ erneut Stellung und hielt im Wesentlichen an seiner Beurteilung vom 28. September 2022 fest (VB 307). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesent- lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine.; Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). -6- 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen unter Hinweis auf das von der SVA Aargau, IV-Stelle, veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Me- dizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) vom 28. April 2023 (VB 340) geltend, es sei von einer deutlich höheren Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit als der durch Kreisarzt med. pract. E._____ attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 5.1.2. Das MGSG-Gutachten vom 28. April 2023 vereint eine orthopädische, psy- chiatrische, neurologische und internistische Beurteilung (VB 340). Die MGSG-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 340 S. 21 f.): "Thoracovertebralsyndrom bei (…) Extensionsdefizit des rechten Daumens bei (…) Unfall vom 28.07.2020: Polytrauma bei Motorradunfall (Frontalkollision mit PKW) mit /bei (…) Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episo- den, gegenwärtig einer leichten Episode (ICD-10: F33.0, F33.1)". Die MGSG-Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Kommis- sionierer und Staplerfahrer bestehe aufgrund der relevanten neurologisch- motorischen Ausfälle an der dominanten rechten Hand, der Gefühlsstörun- gen an der linken sowie eines sensiblen Defizits und Instabilitätsgefühls der -7- linken Körperseite, vor allem im linken Bein, gesamthaft bei voller Stunden- präsenz seit dem 28. Juli 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Auch für adap- tierte Tätigkeiten habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation ab Juli 2020 bis August 2022 gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne repe- titiven Handeinsatz rechts, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf ab September 2022 zu 70 % zugemutet werden. Es sollte sich zudem um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belas- tung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelas- tung handeln. Die Arbeiten sollten wenig Anforderungen an die Feinmotorik und Sensibilität der Hände sowie Sicherheit des linken Beines stellen (VB 340 S. 24). 5.1.3. Die neurologische MGSG-Gutachterin führte aus, seit dem Motorradunfall vom 28. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer aufgrund einer traumati- schen Läsion des Plexus brachialis links bis heute eine leichtgradige Parese der linksseitigen Schultermuskulatur sowie eine Fühlstörung am 1. und 2. Finger links. Am rechten Vorderarm würde nach ausgedehnter Weichteilverletzung am dorsalen Unterarm mit Durchtrennung des R. pro- fundus und des N. radialis ein Streckdefizit des Daumens und des Kleinfin- gers bestehen. Dadurch sei die Funktion beider Hände vor allem feinmoto- risch eingeschränkt, was ein Sicherheitsrisiko z.B. beim Bedienen von Ma- schinen bedeute. Weiterhin persistiere nach anzunehmender Verletzung des thorakalen Rückenmarkes eine Störung der Sensibilität und der Stabi- lität am linken Bein und Rumpf. Wegen dieser jetzt über zwei Jahre nach dem Unfall anhaltenden Einschränkung sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte körperliche Ar- beit, die wenig Anforderungen an die Feinmotorik und Sensibilität der Hände und Sicherheit des linken Beines stelle, sei aus neurologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei voller Stundenpräsenz nach ent- sprechender Einführung durch berufliche Massnahmen auszugehen. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit erkläre sich, weil der Beschwerdeführer durch Einschränkungen an beiden Händen und am linken Bein eine vermehrte Anstrengung aufbringen müsse und dementsprechend längere Erholungs- phasen brauche (VB 340 S. 45). Demgegenüber ging Dr. med. D._____ davon aus, dass aufgrund vermehrter Pausen wegen rascher Ermüdbarkeit ein Rendement von 80 % (effektive Arbeitsfähigkeit 80 %) bestehe (VB 256 S. 2 f.; 307). Die neurologische Gutachterin, die den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. med. D._____ persönlich untersucht hatte und ihre Schlussfolgerung basierend auf den von ihr erhobenen Befunden zog, at- testierte dem Beschwerdeführer somit aufgrund der unfallbedingten Be- funde bzw. deren funktionellen Auswirkungen bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Dr. med. D._____. -8- Weiter bestehen hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit auch Ab- weichungen zwischen der orthopädischen Beurteilung des MGSG-Gutach- ters und derjenigen von Kreisarzt med. pract. E._____. Während der ortho- pädische MGSG-Gutachter davon ausging, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs nur noch eine 90%ige Arbeits- fähigkeit bestehe (VB 340 S. 13), ging Kreisarzt med. pract. E._____ von keiner Einschränkung zeitlicher Natur aus (VB 305 S. 2). Folglich unterscheidet sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit durch Kreisarzt med. pract. E._____ und Versiche- rungsmediziner Dr. med. D._____ – wenn auch nur geringfügig – von der Beurteilung des orthopädischen MGSG-Gutachters und der neurologi- schen MGSG-Gutachterin. Dabei ist zu beachten, dass weder die Suva- Mediziner noch die MGSG-Gutachter von den jeweiligen anderen Einschät- zungen Kenntnis hatten und dementsprechend keine Auseinandersetzung damit erfolgen konnte. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich daher gestützt auf die medizinischen Akten nicht abschliessend fest- legen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlas- sung S. 10) lässt sich die Abweichung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der MGSG-Gutachter von derjenigen des Kreisarztes med. pract. E._____ und des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____ auch nicht einzig damit er- klären, dass auch unfallfremde Leiden des Beschwerdeführers in die Beur- teilung miteinbezogen worden wären, zumal sich den Akten keinerlei Hin- weise auf bereits vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2020 bestehende so- matische Beschwerden des Beschwerdeführers entnehmen lassen. 5.2. Weiter ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem Unfall vom 28. Juli 2020 und den psychischen Beschwerden umstritten (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 115 V 133). Zum Unfallhergang lässt sich dem Polizeirapport der Kantonspolizei Z._____ vom 10. September 2020 (VB 83 S. 2 ff.) entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher ein Motorrad lenkte, auf einer Kreuzung mit ei- nem Personenwagen kollidierte, welcher ein Rotlicht missachtete. Der PW- Lenker gab an, er sei mit ca. 60 km/h über das Rotlicht gefahren und habe gar noch beschleunigt (VB 83 S. 8). Ein Zeuge des Unfalls führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die Kollision mehrere Meter durch die Luft und ins Gebüsch geschleudert worden (VB 83 S. 10). Anhand des Bildmaterials (VB 83 S. 12 ff.) ist zudem erkennbar, dass das Motorrad des Beschwer- deführers rund 30 Meter vom Kollisionsort entfernt im Gebüsch zu liegen kam (gemessen mit den Onlinekarten des Kantons Z._____; www.[...].ch). Weiter wurde das Auto des Unfallverursachers massiv deformiert und be- schädigt. Zwar wurde im Polizeirapport die Endlage des Beschwerdefüh- rers nicht vermerkt, jedoch ist davon auszugehen, dass er in -9- vergleichbarem Ausmass wie das Motorrad weggeschleudert wurde, denn das Ambulanzfahrzeug sowie die Notärzte stehen in den aktenkundigen Bildern neben dem Motorrad (VB 83 S. 15, 18). Entgegen der Beschwer- degegnerin, welche von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus- ging (vgl. VB 334 S. 25), liegt daher ein mittelschwerer Unfall im Grenzbe- reich zu einem schweren Unfall vor (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3 und 6.4; 8C_134/2015 vom 14. Sep- tember 2015 E. 5.3). Damit wäre der adäquate Kausalzusammenhang be- reits zu bejahen, wenn ein Adäquanzkriterium erfüllt ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund der erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3.3. hiervor) und der von den MGSG-Gutachtern festgestellten zweijährigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. VB 340 S. 13) ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass min- destens ein Kriterium erfüllt ist und die Adäquanz der psychischen Be- schwerden zum fraglichen Unfall daher zu bejahen wäre, sofern und soweit dieser natürlich kausal für die psychische Beeinträchtigung ist. Die Be- schwerdegegnerin hat demnach auch zur Frage des natürlichen Kausalzu- sammenhangs der beklagten psychischen Beschwerden zum Unfallereig- nis weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.3. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüg- lich abgeklärt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist vorliegend kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 3), sondern die Sache ist zur ergänzenden fachärztlichen Abklä- rung, unter Einbezug des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts des Spitals F._____ vom 26. September bzw. 5. Oktober 2023 – wie sube- ventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4) – an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit dem Unfall vom 28. Juli 2020 zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 aufzuhe- ben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 10 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 18. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer