3.3.4. Entsprechend ist weder ersichtlich noch ohne weitere Abklärungen eruierbar, wie hoch das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin bei der D._____ unmittelbar vor der Umschulung per 14. August 2023 tatsächlich gewesen wäre, womit letztlich keine hinreichende Berechnungsgrundlage für den während dieser Eingliederungsmassnahme bestehenden Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin – wie von ihr letztlich beantragt (Vernehmlassung; vgl. dortige Ziff. III) – zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen für eine Neuberechnung des Taggeldanspruchs vornehmen kann.