Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Berechnung bzw. das von ihr behauptete hypothetische Erwerbseinkommen bei der D._____ von Fr. 78'730.30 im Zeitpunkt vor der Umschulung ab August 2023 ist damit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Aufgrund fehlender massgeblicher Kennzahlen, insbesondere solcher, die eine plausible Schätzung der hypothetisch auszuzahlenden jährlichen Zulagen zulassen -8- würden, ist es dem Gericht nicht möglich, selbst eine entsprechende Berechnung vorzunehmen.