3.3.3. Während nicht zweifellos festzustellen ist, von wem die vorgenannte Berechnung (E. 3.3.1.) erstellt wurde, deuten die Umstände sowie insbesondere die darin gewählte Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Klientin" daraufhin, dass diese und damit letztlich das beschwerdeweise geltend gemachte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 78'730.30 von ihrem Rechtsvertreter oder dessen Vorgängerin im Rentenverfahren stammt, und nicht etwa von der D._____. Die Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Berechnung gilt es entsprechend gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere jene der D._____ als hypothetische Arbeitgeberin im massgebenden Zeitpunkt, zu prüfen.