Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass von Sonntag bis Freitag von 20:00 bis 23:00 Uhr jeweils eine Abend- und von 23:00 bis 06:00 Uhr des nächsten Morgens jeweils eine Nachtzulage geleistet würde. Zudem bestünde Anspruch auf eine Wochenendzulage ab Samstag 12:00 bis Sonntag 20:00 Uhr. Während dieser zulagenberechtigten Zeiten würden Fr. 6.00 pro Stunde vergütet werden. Auf dem Total der Zulagen würde sodann monatlich gemäss Ferienanspruch die Ferienentschädigung ausbezahlt. -7-