Gemäss E-Mail der D._____ vom 31. Mai 2018 wäre eine Festanstellung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 geplant gewesen. Vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend im Nachtdienst tätig gewesen wäre; Anfangs zu ca. 60 % im Nacht- und 40 % im Tagdienst, sobald der Stellenplan dies erlaubt hätte nur noch im Nachtdienst. Die Beschwerdeführerin hätte einen Brutto-Lohn von Fr. 4'600.00 erhalten (x13; BB 17 S. 1 f.; VB 117 S. 13). Zudem wurde ein Auszug aus dem Reglement betreffend die Zulagen eingereicht (BB 17 S. 3; VB 117 S. 17).