3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ein unmittelbar vor Umschulungsbeginn bei der D._____ hypothetisch erzieltes Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 78'730.30. Wie genau sich dieses berechnet, wird in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2023 nicht aufgeführt. In den Beschwerdebeilagen findet sich jedoch eine Berechnung, welche bereits im Rahmen des Einwandverfahrens bezüglich des Rentenanspruchs der -6- Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2021.519 vom 18. Oktober 2022 in VB 161, insb. E. 4.1. und 4.3.) eingereicht worden ist. Dabei wird folgendes ausgeführt (BB 13; VB 117 S. 9):