Entsprechend ist unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung (E. 2.2. hiervor) für die Taggeldberechnung während der geplanten Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ vom August 2023 bis zum Juli 2026 (VB 186) vom von dieser unmittelbar vor Umschulungsbeginn in der D._____ hypothetisch erzielten Erwerbseinkommen auszugehen, was letztlich – zumindest im Grundsatz – auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung anerkennt (Vernehmlassung, Ziff. III).