ausgewiesen ist, welcher – ohne Unfallereignis vom 19. August 2017 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) auch stattgefunden hätte. Es ist mangels anderer konkreter Hinweise davon auszugehen, dass diese Anstellung auch im für die Taggeldberechnung massgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der Umschulung (vgl. E. 2.2. hiervor sowie VB 186) weiter Bestand gehabt hätte. Entsprechend ist unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung (E. 2.2. hiervor) für die Taggeldberechnung während der geplanten Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ vom August 2023 bis zum Juli 2026 (VB 186) vom von dieser unmittelbar vor Umschulungsbeginn in der D.___