Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Die in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 von ihr bzw. der zuständigen Ausgleichskasse für die im August 2023 startende Umschulung (vgl. VB 186) vorgenommene Indexierung des im Februar 2018 von der ehemaligen Arbeitgeberin als "aktuell" angegebenen Erwerbseinkommens von Januar 2017 bis April 2022 ist derweil nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht weiter begründet.