3.2. Angesichts des Unfalls vom 19. August 2017 und der anschliessenden medizinischen Behandlung und beruflichen Massnahmen hat die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt. Art. 21 Abs. 3 IVV folgend ist daher bei der Berechnung des Taggeldes auf jenes Erwerbseinkommen abzustellen, welches sie unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht grundsätzlich bestritten.