Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der dortigen Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung jedoch kein allzu strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 23).