3.3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 139.60 auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: