3.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 172.55 auszurichten. 3.2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 143.35 auszurichten.