2.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 78'730.30 auszugehen. 2.2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 65'400.-- auszugehen. -3- 2.3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 63'685.40 auszugehen.