Am 3. August 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ am Ausbildungszentrum B._____ vom 14. August 2023 bis zum 31. Juli 2026. Diesbezüglich sprach sie ihr mit Verfügung vom 3. August 2023 für den Zeitraum vom 7. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2026, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 164.00, Taggelder bei einem Tagesansatz von Fr. 131.20 zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 03.08.2023 sei betreffend Höhe des Taggeldes aufzuheben.