Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.337 / ss / nl Art. 6 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügung vom 3. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich wegen der Folgen eines am 19. August 2017 erlittenen Unfalls am 14. Februar 2018 zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei und traf eigene erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdefüh- rerin polydisziplinär begutachten liess (Gutachten des Ärztliches Begutach- tungsinstitut GmbH [ABI] vom 30. August 2021). Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. November 2021 ab 1. August 2018 eine bis 31. August 2019 befristete ganze Rente zu. Die dagegen gerichtete Be- schwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.519 vom 18. Oktober 2022 abgewiesen. 1.2. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wie- derholt berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Abklärung berufliche Eingliederungsmöglichkeiten; Abklärung im KV-Bereich; Kurs kaufmänni- sches Deutsch; gezielte Vorbereitung im KV-Bereich; Warm-up-Semester am Ausbildungszentrum B._____ sowie jeweils ein entsprechendes Tag- geld zu. Am 3. August 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin sodann Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ am Ausbildungszentrum B._____ vom 14. August 2023 bis zum 31. Juli 2026. Diesbezüglich sprach sie ihr mit Verfügung vom 3. Au- gust 2023 für den Zeitraum vom 7. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2026, basie- rend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 164.00, Tag- gelder bei einem Tagesansatz von Fr. 131.20 zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 03.08.2023 sei betreffend Höhe des Taggeldes aufzuheben. 2.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bei der Taggeldberech- nung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindes- tens Fr. 78'730.30 auszugehen. 2.2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Tag- geldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 65'400.-- auszugehen. -3- 2.3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkom- men von mindestens Fr. 63'685.40 auszugehen. 3.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 172.55 auszu- richten. 3.2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschu- lung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindes- tens Fr. 143.35 auszurichten. 3.3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschu- lung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindes- tens Fr. 139.60 auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein hö- heres als das in der Verfügung vom 3. August 2023 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 187) festgesetzte Taggeld hat. 2. 2.1. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Ver- sicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kin- dern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letz- ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Er- werbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Ein- kommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). -4- 2.2. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Grundsätzlich entspricht das der Bemes- sung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen damit dem Va- lideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). Unter dem Va- lideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versi- cherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommenser- mittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönli- chen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwick- lung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu er- warten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der dortigen Beurtei- lung der beruflichen Weiterentwicklung jedoch kein allzu strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 23). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des verfügten Taggel- des von Fr. 131.20 von einem Tageseinkommen von Fr. 164.00 (VB 187; 80 % davon; vgl. E. 2) bzw. einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 59'602.00 aus (VB 196). Dabei stützte sie sich auf das vom ehemaligen Arbeitgeber C._____ im Fragebogen vom 28. Februar 2018 angegebene "aktuelle" Jahreseinkommen von Fr. 57'200.00 (vgl. VB 16.1 S. 5) und in- dexierte dieses der Teuerung entsprechend per Januar 2017 auf April 2022 hoch (VB 196 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Be- schwerdegegnerin habe bei ihrer Taggeld-Berechnung weder ihre berufli- che Entwicklung noch die Real- und Nominallohnentwicklung berücksich- tigt (Beschwerde, Ziff. 2.6.). Insbesondere habe bereits vor dem Unfall ein Stellenwechsel zur D._____ in Aussicht gestanden, welcher ihr telefonisch und schriftlich bestätigt worden sei. Dort hätte sie eine ausschliessliche Nachtdiensttätigkeit geleistet und dadurch eine deutliche Erhöhung des Lohnes und der (Nacht-)Zulagen erfahren. Das Bruttojahreseinkommen wäre damit auf Fr. 78'730.30 gestiegen. Selbst ohne Stellenwechsel würde die Beschwerdeführerin heute (eventualiter) ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 65'400.00 erwirtschaften (Beschwerde, Ziff. 3.3.). Die generelle Lohnentwicklung sei dabei jeweils noch nicht berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. 3.4.2. mit Verweis auf Ziff. 3.2.2.). Subeventualiter sei auf die Schwei- zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik -5- abzustellen, wodurch ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 63'685.40 resul- tieren würde (Beschwerde, Ziff. 3.4.3.). 3.2. Angesichts des Unfalls vom 19. August 2017 und der anschliessenden me- dizinischen Behandlung und beruflichen Massnahmen hat die Beschwer- deführerin mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt. Art. 21 Abs. 3 IVV folgend ist daher bei der Berechnung des Tag- geldes auf jenes Erwerbseinkommen abzustellen, welches sie unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Die in der angefochtenen Verfügung vom 3. Au- gust 2023 von ihr bzw. der zuständigen Ausgleichskasse für die im August 2023 startende Umschulung (vgl. VB 186) vorgenommene Indexierung des im Februar 2018 von der ehemaligen Arbeitgeberin als "aktuell" angegebe- nen Erwerbseinkommens von Januar 2017 bis April 2022 ist derweil nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht weiter begründet. Der Beschwerdeführerin ist sodann dahingehend zuzustimmen, dass an- gesichts der schriftlichen Bestätigung der D._____ vom 31. Mai 2018 (BB 17 S. 1 f.; VB 117 S. 13) ein konkreter Stellenwechsel der Beschwer- deführerin im Gesundheitsfall per 1. Oktober 2017 vom bisherigen Arbeit- geber C._____ zur D._____ ausgewiesen ist, welcher – ohne Unfallereig- nis vom 19. August 2017 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) auch stattgefunden hätte. Es ist mangels anderer konkreter Hinweise davon auszugehen, dass diese Anstellung auch im für die Taggeldberechnung massgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der Umschulung (vgl. E. 2.2. hiervor sowie VB 186) weiter Bestand ge- habt hätte. Entsprechend ist unter Verweis auf die geltende Rechtspre- chung (E. 2.2. hiervor) für die Taggeldberechnung während der geplanten Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ vom August 2023 bis zum Juli 2026 (VB 186) vom von dieser unmittelbar vor Umschulungs- beginn in der D._____ hypothetisch erzielten Erwerbseinkommen auszu- gehen, was letztlich – zumindest im Grundsatz – auch die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen der Vernehmlassung anerkennt (Vernehmlassung, Ziff. III). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ein unmittelbar vor Umschulungsbeginn bei der D._____ hypothetisch erzieltes Bruttojahreseinkommen von min- destens Fr. 78'730.30. Wie genau sich dieses berechnet, wird in der Be- schwerdeschrift vom 18. August 2023 nicht aufgeführt. In den Beschwer- debeilagen findet sich jedoch eine Berechnung, welche bereits im Rahmen des Einwandverfahrens bezüglich des Rentenanspruchs der -6- Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2021.519 vom 18. Oktober 2022 in VB 161, insb. E. 4.1. und 4.3.) ein- gereicht worden ist. Dabei wird folgendes ausgeführt (BB 13; VB 117 S. 9): "Hypothetisch höheres Valideneinkommen ohne Unfall: Bestätigung liegt vor, wonach Klientin ab 01.10.2017 eine Neuanstellung gehabt hätte (Bruttolohn CHF 4'600.00 x 13 zuzüglich Nachtzulagen, ab Februar 2018 ausschliesslich Nachtdiensttätigkeit; zzgl. CHF 6.00 pro Stunde plus Zeitgutschrift). 42 h = CHF 252.00 pro Woche plus Zeitgutschrift 4.2h pro Woche (Stun- denlohn CHF 33.90 / Total CHF 142.40). → monatliche Zulagen von CHF 1'577.50 x 12 (4 Wochen Ferien), Total CHF 18'930.30 → 60 % Nachtschicht CHF 945.50 → Jahreslohn bis Januar 2018: CHF 71'158.00 → Jahreslohn ab Februar 2018: CHF 78'730.30" 3.3.2. Gleichzeitig ist den Akten bezüglich der hypothetischen Anstellung bei der D._____ Folgendes zu entnehmen: Aus einem Schreiben der früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin im Rentenverfahren an die D._____ vom 30. April 2018 geht hervor, dass gemäss Information der Beschwerdeführerin eine Anstellung als Pfle- gehelferin (wie zuvor; vgl. VB 16.1 S. 3) in einem 100%-Pensum "möglich gewesen wäre" (BB 16; VB 117 S. 14). In einer Notiz bezüglich eines Tele- fonats zwischen dieser Rechtsvertreterin und der D._____ – welches ver- mutungsweise am 14. Mai 2018 stattgefunden habe (BB 17 S. 1; VB 117 S. 15) – wurden die Stichworte "4'600[.]- – 4'800.-", "100%" und "Nacht- dienst abgemacht" notiert (VB 117 S. 12). Gemäss E-Mail der D._____ vom 31. Mai 2018 wäre eine Festanstellung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 geplant gewesen. Verein- bart worden sei, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend im Nachtdienst tätig gewesen wäre; Anfangs zu ca. 60 % im Nacht- und 40 % im Tagdienst, sobald der Stellenplan dies erlaubt hätte nur noch im Nachtdienst. Die Be- schwerdeführerin hätte einen Brutto-Lohn von Fr. 4'600.00 erhalten (x13; BB 17 S. 1 f.; VB 117 S. 13). Zudem wurde ein Auszug aus dem Reglement betreffend die Zulagen eingereicht (BB 17 S. 3; VB 117 S. 17). Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass von Sonntag bis Freitag von 20:00 bis 23:00 Uhr jeweils eine Abend- und von 23:00 bis 06:00 Uhr des nächsten Morgens jeweils eine Nachtzulage geleistet würde. Zudem be- stünde Anspruch auf eine Wochenendzulage ab Samstag 12:00 bis Sonn- tag 20:00 Uhr. Während dieser zulagenberechtigten Zeiten würden Fr. 6.00 pro Stunde vergütet werden. Auf dem Total der Zulagen würde sodann mo- natlich gemäss Ferienanspruch die Ferienentschädigung ausbezahlt. -7- Zudem werde eine Zeitgutschrift von 10 % auf der geleisteten Arbeitszeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr des nächsten Morgens gewährt. Ergänzend finden sich Angaben zur Entschädigung von Pikettdienst in den Bereichen Technik und Sicherheit sowie Pflege und Betreuung (BB 17 S. 3; VB 117 S. 17). 3.3.3. Während nicht zweifellos festzustellen ist, von wem die vorgenannte Be- rechnung (E. 3.3.1.) erstellt wurde, deuten die Umstände sowie insbeson- dere die darin gewählte Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Klientin" daraufhin, dass diese und damit letztlich das beschwerdeweise geltend ge- machte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 78'730.30 von ihrem Rechtsvertreter oder dessen Vorgängerin im Rentenverfahren stammt, und nicht etwa von der D._____. Die Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Berechnung gilt es entsprechend gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere jene der D._____ als hypothetische Arbeitgeberin im massgebenden Zeitpunkt, zu prüfen. Die entsprechende Prüfung ergibt, dass einige der in der Berechnung ver- wendeten Faktoren, wie etwa das Pensum von 100 %, das monatliche Er- werbseinkommen von Fr. 4'600.00 (x 13) oder die Zeitgutschrift von 10 % (an sich; dazu nachfolgend) durch die Angaben der D._____ bestätigt wer- den – andere Faktoren jedoch, wie die behauptete wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, der angebliche Stundenlohn von Fr. 33.90 oder die Ände- rung von 60%iger zu ausschliesslicher Nachtdiensttätigkeit per Februar 2018, gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten nicht nachvollzieh- bar sind. Mehr noch ergeben sich an der Korrektheit der Berechnung ge- stützt auf die Akten gar begründetet Zweifel. So wird in der Berechnung etwa von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ausgegangen, was erfahrungsgemäss auf die Vermutung einer (den Akten ebenso wenig zu entnehmenden) Fünftage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden zurückzuführen ist. Darauf wird eine Zeitgutschrift von 4.2 Stunden pro Woche (10 % gemäss Reglement) addiert. Ein Blick auf das besagte Reglement zeigt aber, dass diese Zeitgutschrift nur zwischen 23:00 und 06:00, also während sieben Stunden pro Tag, zugesprochen wird und damit nicht für die gesamte, in der Berechnung vermutete tägliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden besteht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Berechnung bzw. das von ihr behauptete hypothetische Erwerbseinkommen bei der D._____ von Fr. 78'730.30 im Zeitpunkt vor der Umschulung ab August 2023 ist damit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Aufgrund fehlen- der massgeblicher Kennzahlen, insbesondere solcher, die eine plausible Schätzung der hypothetisch auszuzahlenden jährlichen Zulagen zulassen -8- würden, ist es dem Gericht nicht möglich, selbst eine entsprechende Be- rechnung vorzunehmen. 3.3.4. Entsprechend ist weder ersichtlich noch ohne weitere Abklärungen eruier- bar, wie hoch das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin bei der D._____ unmittelbar vor der Umschulung per 14. August 2023 tatsäch- lich gewesen wäre, womit letztlich keine hinreichende Berechnungsgrund- lage für den während dieser Eingliederungsmassnahme bestehenden Tag- geldanspruch der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin – wie von ihr letztlich beantragt (Vernehmlassung; vgl. dortige Ziff. III) – zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen für eine Neuberechnung des Taggeldanspruchs vornehmen kann. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Au- gust 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler