4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten mit den mit der Neuanmeldung bzw. im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht gelungen ist, eine relevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 30. August 2013 (vgl. E. 3.1.) glaubhaft zu machen. Die von ihr erst im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht eingereichten medizinischen Berichte sind rechtsprechungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.) Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (VB 230) daher zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten.