Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.1). In Bezug auf die geltend gemachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der Begutachtung durch die asim im November 2010 diverse Schmerzen angegeben wurden (vgl. VB 124.1 S. 23 f.). Das blosse Abstellen auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin oder deren Schmerzangaben genügen indessen nicht, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit - 10 -