4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, sie verfüge über eine wesentlich reduzierte Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 2). Die Re-Traumatisierungen der Sprunggelenke führten zu Rückschritten mit temporärer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem bestehe ein erhöhtes Sturzrisiko durch die Hypermobilität (Beschwerde S. 3).