_ vom 12. August 2022 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der damals (Verfügung vom 29. Mai 2017) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund der rezidivierenden OSG-Distorsionen beidseits mit stabilem medialem Bandapparat und nicht progedienter geringer Arthrose des OSG rechts und klinisch leichter anterolateraler Instabilität des OSG links nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei Unternehmensberaterin mit zusätzlicher Lehrtätigkeit an Hochschulen, was einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vorwiegend sitzend entspreche.