Dr. med. J._____ hielt in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 in Bezug auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 12. August 2022 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der damals (Verfügung vom 29. Mai 2017) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund der rezidivierenden OSG-Distorsionen beidseits mit stabilem medialem Bandapparat und nicht progedienter geringer Arthrose des OSG rechts und klinisch leichter anterolateraler Instabilität des OSG links nicht nachvollzogen werden.