In Zusammenschau aller Befunde und der Gesamtsituation mit Einbezug der multiplen weiteren Begleiterkrankungen und Pathologien sei von einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % auszugehen. Dass es zu keiner Befundänderung gegenüber der Verfügung vom 30. August 2013 gekommen sei, sei alleine dahingehend nicht nachvollziehbar, da am 17. September 2013 "eine komplexe und beidseitige Operation" durch Dr. med. I._____ durchgeführt worden sei (VB 223.1 S. 3).