In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als Unternehmensberaterin und Dozentin, welche als grundsätzlich körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zum selbstständigen Einnehmen von wechselnden Körperpositionen anzusehen sei, bestehe spätestens ab Gutachtenszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Auch körperlich angepasste Tätigkeiten seien voll zumutbar (VB 124.1 S. 48 f.).