Weder das chronische Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge führten jedoch aus psychiatrischer Sicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 124.1 S. 45). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als Unternehmensberaterin und Dozentin, welche als grundsätzlich körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zum selbstständigen Einnehmen von wechselnden Körperpositionen anzusehen sei, bestehe spätestens ab Gutachtenszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.