einer signifikanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit – wie sie bisher ausgeübt worden sei – führen. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden seien aufgrund der aktuellen psychiatrischen Beurteilung ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und zwanghaften Anteilen verantwortlich.