In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, es imponiere aus somatischer Sicht eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten und den eher gering ausgeprägten objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunden, selbst unter Berücksichtigung der stattgehabten Operationen. Auch wenn der Beschwerdeführerin sicherlich eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremität zuzuerkennen sei, dürfte diese nicht zu -7-