3.2. 3.2.1. Vorliegend lag der Verfügung vom 30. August 2013 (VB 161) die letzte umfassende materielle Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente zugrunde, weshalb sie als massgeblicher Referenzzeitpunkt heranzuziehen ist. Die Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der zuständigen Unfallversicherung in Auftrag gegebenen rheumatologischen sowie neurologischen Gutachten des B._____ vom 13. bzw. 14. November 2008 (VB 61) und dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 8. September 2011 (VB 124). 3.2.2. Im Gutachten des B._____ vom 14. November 2008 wurden in neurologischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (VB 61 S. 43):