1. 1.1. Über den Rentenanspruch bis zur Verfügung vom 30. August 2013 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161) wurde bereits rechtskräftig entschieden, weshalb sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Neuanmeldung im März 2022 (VB 217), weshalb der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der 1. September 2022 wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (VB 230) nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom März 2022 ein.