Im März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an. Nach Rücksprache mit dem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten, ihr eine Rente von 50 % zuzusprechen, und die noch ausstehenden fehlenden Zahlungen seien korrekt abzurechnen.