Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.336 / jl / nl Art. 5 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Oktober 2006 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Gestützt auf das von der Un- fallversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische und neurologische Gutachten des B._____ vom 13. bzw. 14. November 2008 sprach sie der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 20. April 2010 ab 1. Oktober 2005 eine ganze, ab 1. Juni 2006 eine bis 31. Juli 2006 befris- tete halbe Rente, ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente, ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2008 eine bis 31. August 2008 be- fristete halbe Rente zu. Die am 24. Mai 2010 dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Versicherungsgericht teilweise gut und wies die Sache mit Urteil VBE.2010.364 vom 30. Mai 2012 zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. 1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erneut Abklärungen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2013 ge- stützt auf die von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten (rheumatologisches und neurologisches Gutachten des B._____ vom 14. November 2008; polydisziplinäres Gutachten der asim Begutachtung [asim] vom 8. September 2011) zusätzlich zu den in der Verfügung vom 20. April 2010 befristeten Rentenzusprachen neu eine ab 1. Januar 2009 bis 27. Februar 2011 befristete ganze Rente zu. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2013.787 vom 29. Oktober 2014; Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2014 vom 24. April 2015). 1.3. Am 27. November 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Mit Verfü- gung vom 29. Mai 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbe- gehren nicht ein. Im März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde- gegnerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integra- tion/Rente) an. Nach Rücksprache mit dem RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten, ihr eine Rente von 50 % zuzu- sprechen, und die noch ausstehenden fehlenden Zahlungen seien korrekt abzurechnen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Über den Rentenanspruch bis zur Verfügung vom 30. August 2013 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 161) wurde bereits rechtskräftig entschieden, weshalb sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Neuanmeldung im März 2022 (VB 217), weshalb der frühest- mögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der 1. September 2022 wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (VB 230) nicht auf das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin vom März 2022 ein. Im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprü- fen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen- stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Da die Be- schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist und über deren Leistungsanspruch (mit frühestmöglichem Beginn am 1. September 2022) dementsprechend nicht materiell befunden hat, ist betreffend die von dieser beantragten Zusprache einer halben Invalidenrente sowie korrekte Abrech- nung der "immer noch ausstehenden und fehlenden Zahlungen" (Be- schwerde S. 4) mangels Anfechtungsgegenstands im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht auf die Beschwerde einzutreten. -4- 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Re- vision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige- bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi- cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe- nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr be- rücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbe- scheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begrün- dung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Un- terlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhält- nisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. -5- Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3.2. 3.2.1. Vorliegend lag der Verfügung vom 30. August 2013 (VB 161) die letzte um- fassende materielle Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente zugrunde, weshalb sie als massgeblicher Referenzzeitpunkt heranzuziehen ist. Die Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf dem von der zuständigen Unfallversicherung in Auftrag ge- gebenen rheumatologischen sowie neurologischen Gutachten des B._____ vom 13. bzw. 14. November 2008 (VB 61) und dem polydiszipli- nären Gutachten der asim vom 8. September 2011 (VB 124). 3.2.2. Im Gutachten des B._____ vom 14. November 2008 wurden in neurologi- scher Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (VB 61 S. 43): "- Chronische Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen (chronisches ze- phales und thorakales Zervikalsyndrom, ICD-10 M53.0, M53.1) mit kognitiven (Konzentrationsstörungen) Begleiterscheinungen - Magnetresonanztomographisch dargestellte, stationäre, wahrschein- lich kongenitale Hydromyelie (ICD-10 G 95.0x4) Th4 (14 mm Länge) und Th7 (28 mm Länge)" Aus rheumatologischer Sicht wurde Folgendes diagnostiziert: "1. Leichte mediale Gonarthrose links 2. Wechselnde Sprunggelenksschmerzen linksbetont 3. Cervikovertebrales, -spondylogenes, cervikozephales Syndrom -6- 4. Hypermobilitätssyndrom 5. Multiple Unfallereignisse" Die Gutachter hielten fest, die Gesamtheit der Beschwerden führe zu einer alltagsrelevanten Behinderung. Bei der Ausübung ihres Berufs als selbst- ständige Unternehmensberaterin liege die Einschränkung gesamthaft bei 20 % (VB 61 S. 46). 3.2.3. Das Gutachten der asim vom 8. September 2011 vereint eine internisti- sche, rheumatologische, neurologische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung. Die Gutachter stellten im gemeinsamen Konsens keine Di- agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (VB 124.1 S. 39 f.): Zustand nach chronischer lateraler Bandinstabilität des OSG links im Zu- sammenhang mit einer Supinationstrauma vom 19. August 2001 Zustand nach chronischer lateraler Bandinstabilität des OSG rechts im Zu- sammenhang mit einem Supinationstrauma vom 15. Mai 2006 Zustand nach Femoropatellar-Arthrose links und mediale Femorotibial- Arthrose links Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto- ren Depressive Episode, gegenwärtig remittiert Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histronischen und zwanghaf- ten Anteilen Konstitutionelle Hypomobilität Status nach Periarthropathia humeroscapularis links, sonographisch Ver- dacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne 2009 Hydromyelie auf Höhe BWK4 und BWK7 Anamnestisch mehrfache Arzneimittelunverträglichkeit Chronisch-rezidivierendes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom anamnes- tisch In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, es imponiere aus so- matischer Sicht eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten und den eher gering ausgeprägten objektivierbaren klinischen und bildgeben- den Befunden, selbst unter Berücksichtigung der stattgehabten Operatio- nen. Auch wenn der Beschwerdeführerin sicherlich eine verminderte Be- lastbarkeit der unteren Extremität zuzuerkennen sei, dürfte diese nicht zu -7- einer signifikanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit – wie sie bisher ausgeübt worden sei – führen. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden seien aufgrund der aktuellen psychiat- rischen Beurteilung ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio- nischen und zwanghaften Anteilen verantwortlich. Weder das chronische Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren noch die ak- zentuierten Persönlichkeitszüge führten jedoch aus psychiatrischer Sicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 124.1 S. 45). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der ange- stammten Tätigkeit als Unternehmensberaterin und Dozentin, welche als grundsätzlich körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zum selbst- ständigen Einnehmen von wechselnden Körperpositionen anzusehen sei, bestehe spätestens ab Gutachtenszeitpunkt keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit mehr. Auch körperlich angepasste Tätigkeiten seien voll zu- mutbar (VB 124.1 S. 48 f.). 3.3. 3.3.1. Im Rahmen der Neuanmeldung und des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ein von der obligatorischen Unfallversicherung einge- holtes orthopädisches Gutachten des Kantonsspitals C._____, von Dr. med. D._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und Assistenzarzt E._____ vom 12. Au- gust 2022 (VB 218 S. 5 ff.), eine von den gleichen Gutachtern erstellte "Nachprüfung Orthopädisches Gutachten für die obligatorische Unfallversi- cherung (UVG) vom 09.11.2021" vom 12. August 2022 (VB 218 S. 53 ff.) sowie Berichte der Rehaklinik F._____ vom 18. März 2022 (VB 218 S. 56 ff.) und vom 24. Januar 2023 (VB 223.1) ein. Den Berichten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Dr. med. D._____ hielt im Gutachten vom 12. August 2022 fest, die Be- schwerdeführerin beklage einen Schmerz, welcher von beiden Füssen aus- gehe und, sofern sie keine Gegenmassnahmen treffe, langsam im Körper aufsteige und sich letztlich bis in die Haarspitzen ausbreite. Begleitet sei er von einem Unwohlsein und Übelkeit bis hin zum Erbrechen. Weitere Prob- leme in Bezug auf die Sprunggelenke seien verneint worden (VB 218 S. 39). Dr. med. D._____ diagnostizierte betreffend Sprunggelenk/Fuss links und rechts "anhaltende Beschwerden postoperativ/posttraumatisch (DD psychosomatische Komponente) bei klinisch leichter anterolateraler Instabilität bei ansonsten stabilem medialen Bandapparat und radiologi- schem Nachweis einer aktuell nicht progredienten, geringen Arthrose des OSG" und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (VB 218 S. 49 f.). -8- Dr. med. G._____, Fachärztin für Rheumatologie, für Allgemeine Innere Medizin sowie Praktische Ärztin, stellte im Bericht vom 18. März 2022 als Hauptdiagnose eine chronische Instabilität und dadurch bedingte rezidivie- rende Stürze (VB 218 S. 56). Dr. med. H._____, Praktischer Arzt, diagnos- tizierte im Bericht vom 24. Januar 2023 unter anderem eine persistierende Instabilität und insuffiziente Stabilisationsmechanismen sowie rezidivie- rende Retraumatisierungen bei Reha-Defiziten und hohem Rehabilitations- potential sowie Restbeschwerden beider OSG mit anhaltend gestörter Propriozeption (VB 223 S. 1). In Zusammenschau aller Befunde und der Gesamtsituation mit Einbezug der multiplen weiteren Begleiterkrankungen und Pathologien sei von einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % auszuge- hen. Dass es zu keiner Befundänderung gegenüber der Verfügung vom 30. August 2013 gekommen sei, sei alleine dahingehend nicht nachvoll- ziehbar, da am 17. September 2013 "eine komplexe und beidseitige Ope- ration" durch Dr. med. I._____ durchgeführt worden sei (VB 223.1 S. 3). 3.3.2. Die Beschwerdegegnerin legte diese Berichte den RAD-Ärzten Dr. med. J._____, Praktische Ärztin, Dr. med. K._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vor. Auf den jeweiligen Stellungnahmen beruht die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen. Dr. med. J._____ hielt in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 in Be- zug auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 12. Au- gust 2022 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Ver- gleich der damals (Verfügung vom 29. Mai 2017) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszu- standes aufgrund der rezidivierenden OSG-Distorsionen beidseits mit stabilem medialem Bandapparat und nicht progedienter geringer Arthrose des OSG rechts und klinisch leichter anterolateraler Instabilität des OSG links nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei Unterneh- mensberaterin mit zusätzlicher Lehrtätigkeit an Hochschulen, was einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vorwiegend sitzend entspreche. Aus medizinischer Sicht könne die sich ausbreitende Schmerzproblematik aus- gehend von beiden Füssen, im Körper langsam ansteigend bis in die Haar- spitzen, begleitet von Unwohlsein bis hin zu Erbrechen nicht nachvollzogen werden (VB 221). Dr. med. K._____ hielt in der Stellungnahme vom 25. April 2023 in Bezug auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 12. August 2022 fest, es werde kein fachbezogener objektivierbarer pathologischer Befund, der mit körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen verknüpft wer- den könnte, beschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % werde aus- schliesslich mit den "fakultativ zusammengetragenen Negativerlebnissen -9- aus der Biographie der Versicherten wie anhaltende Beschwerden" postu- liert. Die Berichte der Rehaklinik F._____ vom 18. März 2022 und vom 24. Januar 2023 würden mangels Befunderhebung bzw. mangels Bekannt- gabe von Untersuchungsbefunden ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen (VB 228 S. 2). Dr. med. L._____ hielt in der Stellungnahme vom 27. April 2023 fest, die Beurteilung von Dr. med. K._____ sei nachvollziehbar (VB 229). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, aus den einge- reichten Unterlagen gehe hervor, sie verfüge über eine wesentlich redu- zierte Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 2). Die Re-Traumatisierungen der Sprunggelenke führten zu Rückschritten mit temporärer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem bestehe ein erhöhtes Sturzrisiko durch die Hyper- mobilität (Beschwerde S. 3). 4.2. RAD-Arzt Dr. med. K._____ begründete ausführlich und schlüssig, wes- halb die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung ein- gereichten medizinischen Unterlagen nicht geeignet sind, eine massgebli- che Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (VB 228). Dr. med. D._____ hielt im Gutachten vom 12. August 2022 zwar fest, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 218 S. 49), der orthopä- dischen Untersuchung und dem radiologischen Befund vom 9. November 2021 ist jedoch nichts zu entnehmen, was eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ausweisen würde (VB 218 S. 41 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht- lich ist (VBE 141 V 9 E. 2.3. S. 11 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach- ten Leidens genügt, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2 mit Hinwei- sen). Das Hinzutreten oder Wegfallen einer Diagnose würde zudem ohne- hin keine für den Rentenanspruch massgebende Änderung der Verhält- nisse darstellen, wenn eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes nicht ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des Bun- desgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.1). In Bezug auf die geltend gemachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass bereits an- lässlich der Begutachtung durch die asim im November 2010 diverse Schmerzen angegeben wurden (vgl. VB 124.1 S. 23 f.). Das blosse Abstel- len auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin oder deren Schmerz- angaben genügen indessen nicht, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit - 10 - korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizini- scher Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127 mit Verweis auf 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Wie bereits ausgeführt, liegen diesbezüglich keine fach- ärztlich schlüssig feststellbaren Befunde vor. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten mit den mit der Neuanmeldung bzw. im Vorbescheid- verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht gelungen ist, eine relevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 30. August 2013 (vgl. E. 3.1.) glaubhaft zu machen. Die von ihr erst im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht eingereichten medizi- nischen Berichte sind rechtsprechungsgemäss nicht mehr zu berücksichti- gen (vgl. E. 2.2.) Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (VB 230) daher zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetre- ten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Der unvertretenen Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Ver- fahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang