4.4. Zusammenfassend bestehen zwischen den beiden fachärztlich-neurologi- schen Einschätzungen von Dr. med. E._____ vom 1. April 2022 und Kreisarzt Dr. med. F._____ vom 5. Juni 2023 offensichtliche Widersprüche. Daraus ergeben sich einerseits begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. F._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (E. 2.2. f. hiervor). Andererseits lässt dessen fachärztlich begründete Einschätzung auch kein Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ zu. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG;