4.3. Nach dem Ausgeführten ist ersichtlich, dass nicht nur die Frage der natürlichen Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis, sondern letztlich auch die Frage nach dem Vorliegen organisch objektivierbarer Unfallfolgen – namentlich des Vorliegens einer Plexusläsion – fachärztlich umstritten und nicht ohne Weiteres zu beantworten ist. Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid – das Offenlassen der Frage der natürlichen Kausalität aufgrund der ohnehin zu verneinenden adäquaten Kausalität gestützt auf die Psycho- Praxis nach BGE 115 V 133 (VB 169 S. 6 ff.) – nicht zulässig.