vgl. zudem dessen Beurteilung der fehlenden unfallkausalen, objektivierbaren Unfallfolgen in E. 3.8.), mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte in der Rehaklinik C._____, welche aus der entsprechenden Bildgebung ebenfalls "keine Hinweise für eine traumatisch bedingte Schädigung eines betroffenen Nerven" (VB 25 S. 2; vgl. E. 3.3. hiervor) erkennen konnten. Demgegenüber erkannten die die besagte MR des Plexus brachialis durchführenden Neuroradiologen des Spitals B._