Lokalisatorisch hätten sich in der Beurteilung von Dr. med. E._____ zudem keine Angaben zu einer genaueren Spezifizierung des Plexusschadens hinsichtlich oberer oder unterer Plexusschaden bzw. hinsichtlich einer faszikulären Schädigung gefunden. Insgesamt bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Plexusschädigung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 7. Oktober 2019 (VB 166 S. 2 f.). Zudem könne aus neurologischer Sicht bestätigt werden, dass spätestens - 10 - am 7. Januar 2021 Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten (VB 166 S. 3).