3.8. Im seiner Beurteilung vom 13. April 2022 hielt Kreisarzt Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, fest, die sensible Störung der Diskurhernie C5/6 in den MRI-Untersuchungen vom 8. Oktober 2019 (VB 106 f.) bzw. 29. Januar 2021 (VB 54) sei abgestützt auf die spezialärztliche Untersuchung vom 31. März 2022 (vgl. E. 3.7. hiervor) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu betrachten. Von versicherungsmedizinischer Seite bestehe ein degenerativer Vorzustand. Damit bestätigte er die Ansicht von Dr. med.