Entsprechend wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 12. November 2019 festgehalten, in den umfassenden, im Vorfeld der Reha durchgeführten bildgebenden Abklärungen hätten sich keine Hinweise für eine traumatisch bedingte Schädigung eines betroffenen Nervs finden lassen (VB 25 S. 2). Der Bericht zeigt zudem auf, dass durch die Reha vor allem die allgemeine Belastbarkeit sowie die Beweglichkeit in den Schultergelenken verbessert werden konnte (VB 25 S. 2 f.).