Die sensomotorischen Defizite seien im Verlauf regredient gewesen. Bei Verlegung habe der Beschwerdeführer noch unter einer persistierenden Hypästhesie des rechten Daumens gelitten. Aufgrund der Paresen sei eine Neurorehabilitation in die Wege geleitet worden, in welche der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 übertreten könne (VB 28 S. 2, vgl. 104 ff.). 3.3. Im Anschluss war der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2019 bis zum 6. November 2019 in der Rehaklinik C._____ hospitalisiert (VB 25 S. 1). Diese wiederholte im Wesentlichen die Diagnosen des Spitals B._____ (vgl. E. 3.2.1. hiervor), ergänzte jedoch bezüglich des Schädel-Hirn-Trau- mas (VB 25 S. 1):