Ebenso ist grundsätzlich unbestritten, dass beim Beschwerdeführer über den 7. Januar 2021 hinaus Sensibilitätsstörungen an der oberen rechten Extremität bestanden (VB 125 S. 3; 143 S. 3; 166 S. 2; 169 S. 6). Streitig und zu prüfen bleibt damit deren Ursache und damit letztlich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 zu Recht deren Kausalität zum Ereignis vom 7. Oktober 2019 verneinte und die Leistungen folglich zu Recht per 7. Januar 2021 einstellte.