2.2. Mit Eingabe vom 29. August 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist unbestritten, dass die ursprünglich festgestellten somatischen Verletzungen des Beschwerdeführers, namentlich die Fraktur des Condylus occipitalis rechts, die Schulterprellung rechts, die Ellenbogenprellung links sowie die oberflächlichen Schürfungen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 28 S. 1) verheilt sind und entsprechend keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr begründen (VB 143 S. 3; 169 S. 5; Beschwerde, Ziff. 25).